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Wichtiges Urteil des BGH zum Widerspruch nicht gerechtfertigter Preiserhöhungen

 

  1. Der Bundesgerichtshof hat am 14.07. entschieden, dass das widerspruchslose Bezahlen der Rechnung keine Neuvereinbarung der Preise bedeutet.  Zitat aus der Pressemitteilung :  „Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.“
  2. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen. Wurden doch bisher mehrmals Rückforderungsklagen vom LG Lüneburg mit der Begründung, dass kein Widerspruch eingelegt wurde, abgewiesen. Damit dürfte nun Schluss sein. Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass es auf einen Widerspruch nicht ankommt. Nun können auch Kunden Rückforderungen geltend machen, die bisher widerspruchslos ihre Rechnungen bezahlt haben (oder erst später mit dem Widerspruch angefangen haben).
  3. Das Amtsgericht Dannenberg hat in einer Klage gegen einen Stromkunden geurteilt, dass die Preiserhöhungen bis 2007 der Billigkeit entsprachen, da sie behördlich genehmigt waren. Der Kunde muss die Erhöhungen bis zu diesem Zeitpunkt nachzahlen. Diese Ansicht ist nicht nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ersetzt die behördliche Genehmigung nicht die Billigkeitskontrolle. Leider ist gegen das Urteil keine Berufung möglich. Ab 2008 ist die behördliche Genehmigung der Strompreise weggefallen, deshalb hat das Amtsgericht ab diesem Termin die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Billigkeit verlangt. Da Eon-Avacon diesen Nachweis nicht erbringen wollte (konnte ?) wurde es vorgezogen, keine Unterlagen vorzulegen und die Klage für die Preiserhöhungen seit 2008 zurückzunehmen.
  4. Die Preisänderungsklausel im Erdgasvertrag Comfort ist ungültig. Das AG Dannenberg hat festgestellt, dass die Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt. Es kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung in Frage. Die Klage Eon-Avacons auf Zahlung der vollständigen Preise wurde abgewiesen. Höchstwahrscheinlich wird Eon-Avacon Berufung einlegen. Nach unserer Meinung ohne Aussicht auf Erfolg.
  5. Die verschwundenen Kundenzahlungen bei Eon-Avacon sind teilweise wieder aufgetaucht. Nachdem sich Kunden direkt an den Vorstand gewandt hatten (Übergabe-Einschreiben/ Eigenhändig) und mit Strafanzeige gedroht hatten, wurde nun tatsächlich geantwortet. Das Ergebnis überrascht uns nicht : Die Zahlungen wurden auf angebliche Forderungen aus den Vorjahren verrechnet ! Klammheimlich hat Eon-Avacon das für Abschläge gezahlte Geld genommen und damit die gekürzten Rechnungen ausgeglichen. Da der Verwendungszweck klar und eindeutig angegeben war (Abschlag lfd.Monat, Vertr.Kto.Nr……), ist diese Vorgehensweise rechtswidrig. Die Kunden sollten offensichtlich bewusst getäuscht werden, hätte man doch sonst auf der Rechnung angeben können, wo das Geld geblieben ist. Doch anscheinend hoffte man darauf, dass die Kunden es schon nicht merken würden. Wer jetzt meint, Eon-Avacon würde, nachdem man ertappt ist, die Zahlungen unverzüglich dem richtigen Verwendungszweck zuführen, hat sich getäuscht. Es wird lapidar mitgeteilt : „ Wegen einer Systemumstellung können wir die Zahlungen nicht mehr bearbeiten.“ Hier wird rechtswidrig gehandelt und eine Korrektur soll wegen einer „Systemumstellung“ nicht möglich sein ! Die betroffenen Kunden sollten auf einer Korrektur bestehen und das dem Vorstand persönlich mitteilen. Sich mit irgendwelchen Kundenberatern herumzuärgern hat keinen Zweck. Man erhält (wenn überhaupt) nur völlig inkompetente und nichtssagende Antworten. Bevor die gezahlten Abschläge nicht vollständig auf der Rechnung ausgewiesen sind, besteht die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ und der Kunde hat ein Zahlungsverweigerungsrecht (§ 17 (1) Satz 1 Grundversorgungsverordnung).
 

Kundenzahlungen bei Eon Avacon spurlos verschwunden;  Strom-und Gasabrechnungen deutlich komplizierter geworden

Wer in diesem Jahr seine Strom-oder Erdgasrechnung von Eon-Avacon bekommt, sollte diese besonders sorgfältig prüfen. Die neuen Rechnungen sind in diesem Jahr deutlich komplizierter geworden. Hat manch ein Kunde schon in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt, die Abrechnung zu verstehen, ist es nun praktisch unmöglich geworden. Es sind Zustandszahl, Kompressibilitätszahl und Umwandlungsfaktor angegeben, bis zu 13 Fußnoten sollen Erläuterungen geben. Diese Angaben sind zwar alle gesetzlich vorgeschrieben und sollen helfen, die Abrechnung transparent und verständlich zu machen. So, wie Eon-Avacon es darstellt, wird aber genau das Gegenteil von dem erreicht, was beabsichtigt war. Um alles noch schwieriger zu machen, wurde die Schriftgröße deutlich herabgesetzt. Für ältere Mitbürger dürfte die Abrechnung nur noch mit Lupe zu lesen sein. Nach § 16 Abs.1 Grundversorgungsverordnung müssen die Abrechnungen einfach verständlich sein, die maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. So, wie die neuen Abrechnungen aussehen, wird von Eon-Avacon eindeutig gegen eine gesetzliche Verordnung verstoßen. Der Skandal bei manchen Abrechnungen ist jedoch, dass Kundenzahlungen spurlos verschwunden sind. So hatte ein Kunde nachweislich 1.474 € zweckgebunden für Abschläge gezahlt. Auf der Rechnung waren nur 947 € ausgewiesen. Eine Kundin zahlte im Laufe des Jahres 744 €, auf der Rechnung tauchten nur 124 € auf. Da dies keine Einzelfälle sind und die Kunden auch auf Nachfrage keine Auskunft über den Verbleib der Zahlungen erhalten, vermuten wir, dass es bei Eon-Avacon zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Wenn ein Kunde seine monatlichen Zahlungen lückenlos nachweisen kann und die Mitarbeiter des Energieversorgers es nicht für nötig halten, den Verbleib des fehlenden Geldes aufzuklären, kann es nicht mit rechten Dingen zugehen. Das ganze Verhalten von Eon-Avacon in diesen Fällen ist äußerst dubios. Es scheint dem Unternehmen egal zu sein, ob die Zahlungen der Kunden korrekt verbucht werden. Wir raten den betroffenen Kunden daher folgendes : Zahlungen müssen stets zweckgebunden geleistet werden. Bei Abschlagzahlungen muss als Verwendungszweck vermerkt werden : „Abschlag lfd.Monat, Vertr.Kto.Nr. …..“, bei Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung : „Restbetrag Jahresabrechnung  Jahr 20…, Vertr.Kto.Nr. …“. Von jeder Zahlung sollte ein Durchschlag (oder Kontoauszug) aufbewahrt werden. Jede Strom-und Gasabrechnung muss man sich genauestens ansehen. Wenn auffällt, dass nicht alle Zahlungen auf der Verbrauchsabrechnung aufgeführt sind, sollte man die Rechnung zurückweisen. In einem Schreiben an den Vorstand von Eon-Avacon (Einschreiben/Eigenhändig) sollte der Kunde darauf hinweisen, dass zweckgebundene Abschlagzahlungen verschwunden sind und man einen Abrechnungsbetrug vermutet. Unter Fristsetzung von 14 Tagen verlangt man eine korrigierte Abrechnung. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, kann man überlegen, wegen der verschwundenen Beträge Anzeige zu erstatten. Jeder Kunde hat Anspruch auf eine korrekte Rechnung.  Wenn man diese bekommen hat, sollte man sich überlegen, ob man sich nach Alternativen umsieht, die es nun am Markt ausreichend gibt. Auf der Seite von IGEL gibt es dazu genügend Hinweise.

 

 

Kündigung der Erdgas-Verträge durch E.ON - 1.Juli 2010

Eon-Avacon möchte sich anscheinend von seinen Erdgas-Kunden trennen. Das vermutet IGEL. Alle Kunden mit den Verträgen Erdgas-Classic und Erdgas-Comfort erhalten zurzeit die Kündigung. Diese Vertragskündigungen im großen Stil ist nach unserer Meinung eine Verzweiflungstat. Die Geschäftsbedingungen in den gekündigten Verträgen erlauben Eon-Avacon nämlich nicht, die Preise zu erhöhen. Alle in der Vergangenheit erfolgten Preisanhebungen waren somit unrechtmäßig. Kunden, die die Preise gekürzt haben, haben richtig gehandelt! Versuche von Eon-Avacon, die einbehaltenen Beträge gerichtlich einzuklagen, sind bisher kläglich gescheitert. Was muss jetzt getan werden? Wer nicht reagiert, wird ab 01.08.2010 in den Grundversorgungstarif „ErdgasTarif“ eingestuft. Das ist der teuerste Tarif. Von der Unterzeichnung des neuen Vertrages „Erdgas Ideal“ rät IGEL  dringend ab. Die Bedingungen sind für die Kunden äußerst nachteilig, außerdem ist der Preis überhöht. Es gibt weitaus bessere Angebote. Die Kunden sollten sich über einen Anbieterwechsel informieren. Z.B. unter http://www.verivox.de/gas/ Anbieter mit Vorkasse oder Kaution sollte man nicht in Betracht ziehen. Auch ist eine Preisgarantie empfehlenswert. Man sollte die Kündigung zum Anlass nehmen, einen schon lange überfälligen Schritt zu tun, nämlich Eon-Avacon den Rücken zu kehren.

 

 

Wer sich umfassend informieren will über die Energieversorgung hat jetzt eine umfassende Lektüre zur Verfügung.

Der "bund der enrgieverbraucher" hat ein Buch herausgegeben mit dem Titel "Energie für Vebraucher".

Der Inhalt teilt sich in die Kapitel: 1, Einleitung, 2, Das Recht auf Versorgung, 3, Der Preis der Energie, 4, Den Versorger wechseln, 5, Die Jahresrechnung, 6, Zahlungsverzug, 7, Versorgungssperren, 8, Finanzielle Hilfen für Energie, 9, Mietverhältnisse und Energie, 10, Beschwerde und Streit, 11, Energiesparen, 12, Anhang mit wichtigen Adressen und Ansprechpartnern sowie diversen Musterschreiben.

Näheres auch unter:  http://www.energieverbraucher.de/seite2679.html

Das Buch kostet im Eigenverlag € 18,50 mit der ISBN 978-3-9813662-0-4

 

Erdgasvertrag Comfort soll eingestellt werden

Kunden erhalten neue Vertragsangebote

Nachdem Eon-Avacon den Kunden vor einiger Zeit mitgeteilt hat, dass der Vertrag „ErdgasClassic“ ausläuft, bekommen nun auch Kunden mit dem Erdgasvertrag „Comfort“ Post von dem Energieversorger. Es wird mitgeteilt, dass der Vertrag demnächst ausläuft und durch den Vertrag „ErdgasOptimal“ ersetzt wird. IGEL stellt fest : Die Kunden sollen ein weiteres Mal verwirrt werden. Der Vertrag kann nicht auslaufen und schon gar nicht ersetzt werden. Wenn Eon-Avacon den Vertrag nicht mehr weiterführen will, muss er form-und fristgerecht gekündigt werden. Doch anscheinend hat Eon-Avacon Angst davor, das sogenannte „auslaufen“ als das zu bezeichnen, was es ist : nämlich die Kündigung. Wenn einem Kunden der Vertrag gekündigt wird, heißt das nichts Anderes, als dass man diesen Kunden nicht mehr haben will. Das ist an sich nichts Schlimmes – gibt es doch eine Vielzahl von Energieversorgern, die günstiges Erdgas anbieten und die gerne neue Kunden aufnehmen. Doch Eon-Avacon will die Kunden nicht verlieren und so wird versucht, sie zu einer neuen Vertragsunterzeichnung zu bewegen. Mit dem Abschluss des neuen „ErdgasOptimal“ ist dann der bisherige Vertrag erledigt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Doch wozu das Ganze ? Eon-Avacon teilt dazu mit : 1.Die Preise bleiben günstig wie bisher, 2.Sie erhalten einen einmaligen Bonus von 25€, 3.Die Geschäftsbedingungen haben wir noch kundenfreundlicher gestaltet. Eon-Avacon hat also keinen Vorteil von der Aktion. Alles wird nur  besser für die Kunden. IGEL hat sich die Mühe gemacht, die beigefügten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die „Ergänzenden Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“ und die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung….“ durchzulesen. Fünf Seiten in der allerkleinsten Schriftgröße. Das Fazit ist vernichtend : Der einzige Zweck ist der, dass Eon-Avacon glaubt, mit den neuen Bedingungen Preiserhöhungen nach Belieben durchsetzen zu können. Wir empfehlen den Kunden, den neuen Vertrag nicht zu unterschreiben und an dem alten Erdgasvertrag Comfort festzuhalten bis dieser gekündigt wird. Ob das jemals geschieht ist nicht sicher. Auch beim „ErdgasClassic“ wurde bereits vor mehr als einem halben Jahr das “auslaufen“ angekündigt. Passiert ist seither nichts, die Verträge laufen immer noch. Sollte es wider Erwarten doch zu einer Kündigung kommen, braucht niemand Befürchtungen zu haben, plötzlich ohne Gas da zustehen. Im Vertrag ist eine 3-monatige Kündigungsfrist festgelegt. Genug Zeit, um sich nach einem anderen Erdgasanbieter umzusehen.

 
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